Zeitwertermittlung (Haftpflicht):
Der „Zeitwert“ ist grundsätzlich ein Synonym für den Wert einer Sache nach einer (unbestimmten) Nutzungszeit.
Der Begriff des „Zeitwertes“, wie ihn Versicherungen nutzen, ist gleichzusetzen mit einem „Gebrauchtpreis“ – Grundfrage: Was ist ein Gerät zum Schadenzeitpunkt „wert“?
Diese Fragestellung wird durch den Großteil der „Sachverständigen“ beantwortet durch „Taxierungen“ – ein Gerätewert wird aufgrund seines Alters zum Schadenzeitpunkt „runtergerechnet“, meist basierend auf angenommenen „Produktlebenserwartungen“.
Das Problem dieser Methode:
Es fehlt grundsätzlich der Realitätsbezug zu existierenden Märkten, zu Preisentwicklungen im Markt und – vorallem – zum Verbraucherverhalten.
Überwiegend sind „Werte nach Taxlisten“ zu hoch oder zu niedrig – im einen Fall wird überreguliert, d.h. es wird „zuviel gezahlt“, im anderen Fall wird unterreguliert, d.h. der Geschädigte wird nicht in die Lage versetzt, seinen Schaden auszugleichen – der Anspruch auf „Ersatz“ wird in keinem Fall korrekt ermittelt.
Speziell im Bereich der „Elektrotechnik“ ist der Ermittlungsansatz über „Taxlisten“ realitätsfremd – keine „Taxliste“ ist in der Lage, aktuelles Verbraucherverhalten oder Markttrends zu berücksichtigen – Preisentwicklungen oder Preisverfälle in bestimmten Produktsegmenten bleiben unerkannt.
Aufgrund dieser Marktphänomene ist es unabdingbar, daß „Zeitwerte“ sich grundsätzlich an realen Märkten orientieren.
Für nahezu jedes Gerät ist ein Wert über reale (Gebraucht-)Märkte ermittelbar – wir ermitteln fallspezifisch „Werte“ – durch diese Ermittlungsstategie ist jeder Geschädigte in der Lage, seinen Schaden über den durch uns ermittelten/ festgelegten Wert auszugleichen und wir sind in der Lage, festgelegte Werte „ausdrücklich gewährleisten“ zu können.
Neuwertermittlung (Hausrat, Diebstahl, etc.):
„Der Neuwert ist der Betrag, der zur Wiederbeschaffung aufgebracht werden muss, um eine neue Sache gleicher Art, Güte und Funktion zu erhalten“ (nach Wikipedia)
Bei Schäden wie „Überspannung“, „Wasser“, „Einbruch/Diebstahl“ werden üblicherweise „Neuwerte“ reguliert – der s.g. „Anspruch auf Ersatz nach gleicher Art und Güte“ ist hier seitens der Versicherung zu erfüllen.
Daraus ergibt sich die Fragestellung:
„Was muss ich heute ausgeben, um mir ein Neugerät zu kaufen, das den Ausstattungsmerkmalen meines Schadengerätes mindestens entspricht?“ oder „Welches Gerät kann man dem s.g. „Versicherungsnehmer“ vorschlagen, das den Erwartungen des Kunden hinsichtlich Qualität und Ausstattung genügt?“ (und nicht: „was habe ich damals für das Gerät bezahlt?“) – bei Neuwerten ist nicht das, was auf dem ehemaligen Anschaffungsbeleg zu finden ist relevant, sondern der Wert, der durch aktuelle Marktentwicklungen vorgegeben wird.
In Fällen dieser Art wird durch uns ein s.g. „Ersatz nach gleicher Art und Güte“ ermittelt.
Durch entsprechende Marktkenntnisse sind wir in der Lage, aktuelle und adäquate Gerätealternativen zu ermitteln – diese Ermittlung dient Versicherungen als Regulierungsgrundlage.
Plausibilität
Ein weitere Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die s.g. „Plausibilitätsprüfung“.
Plausibilität (nach Wikipedia):
„Plausibilität bedeutet so viel wie Stimmigkeit, Richtigkeit, Glaubwürdigkeit. Das zugehörige Adjektiv plausibel bedeutet insofern etwa annehmbar, nachvollziehbar, begreiflich, überzeugend. Plausibel ist ein Synonym von triftig“
Die Fragestellung:
„Ist das, was an Schilderung zu einem Schadenfall präsentiert wird, im Einklang mit dem vorgelegten Schadenbild?“
Die Fragestellung wird durch uns erfahrungsbasiert (Erfahrungsgrundlage: 105.000 Versicherungsfälle) geprüft und im Zweifel über Geräteversuche verifiziert, die in Bild- und/oder Videodokumentationen festgehalten werden (Testgerätebestand: 25.000!)